Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte darf sich ein Stück Fallwild aneignen, auch wenn es ganzjährig geschont ist.
Fallwild unterliegt im Revier dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. Maulwurf, Igel, Meisen und Eulen sind naturschutzrechtlich besonders geschützt; deren Aneignung ist ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.
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