Saarland1: JagdrechtSL-SL1-75-2025

Der Jagdausübungsberechtigte darf sich - auch wenn er das Stück nicht der Forschung und Lehre zuführen will - gleichwohl aneignen

Kurze Antwort

Der Jagdausübungsberechtigte darf sich ein Stück Fallwild aneignen, auch wenn es ganzjährig geschont ist.

  • A)einen Maulwurf
  • B)ein Stück Fallwild, das ganzjährig geschont ist
  • C)eine tot auf dem Balkon befindliche Meise
  • D)einen tot am Straßenrand liegenden Igel
  • E)eine tot im Revier aufgefundene Eule.
Erklärung

Fallwild unterliegt im Revier dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. Maulwurf, Igel, Meisen und Eulen sind naturschutzrechtlich besonders geschützt; deren Aneignung ist ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.

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