Saarland1: JagdrechtSL-SL1-19-2025

Der Jagdausübungsberechtigte - und nicht der Grundstückseigentümer - hat das Aneignungsrecht am verendeten Wild

Kurze Antwort

Richtig ist: auf Friedhöfen.

  • A)auf Friedhöfen
  • B)in Gebäuden und Hofräumen
  • C)in eingefriedeten Hausgärten
  • D)in angezeigten Tiergehegen
  • E)auf Bundesautobahnen.

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