Kurze Antwort
Nein, es entsteht kein ersatzpflichtiger Wildschaden, weil die Bienenkörbe weder Bestandteile noch getrennte, ungeerntete Erzeugnisse des Grundstücks sind.
Ersatzpflichtig sind nach BJagdG Schäden an Grundstücken bzw. deren Erzeugnissen durch Schalenwild, Kaninchen oder Fasan. Bewegliche Sachen wie vorübergehend aufgestellte Bienenkörbe fallen nicht darunter; daher kein Wildschadensersatz.
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