Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-100-2025

Die auf einem bejagbaren Grundstück in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vorübergehend aufgestellten Bienenkörbe wurden von Wildschweinen zerstört; ist dadurch eine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens entstanden?

Kurze Antwort

Nein, es entsteht kein ersatzpflichtiger Wildschaden, weil die Bienenkörbe weder Bestandteile noch getrennte, ungeerntete Erzeugnisse des Grundstücks sind.

  • A)Bei Schäden, die durch Schwarzwild verursacht werden, entsteht keine Schadenersatzpflicht
  • B)der Schaden an den Bienenkörben ist dem Geschädigten von der Jagdgenossenschaft zu ersetzen
  • C)der Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, ist für die zerstörten Bienenkörbe schadenersatzpflichtig
  • D)nur wenn die Bienenkörbe innerhalb einer Einzäunung stehen, entsteht eine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens
  • E)da die Bienenkörbe weder Bestandteile noch Erzeugnisse des Grundstückes sind, entstand kein ersatzpflichtiger Wildschaden.
Erklärung

Ersatzpflichtig sind nach BJagdG Schäden an Grundstücken bzw. deren Erzeugnissen durch Schalenwild, Kaninchen oder Fasan. Bewegliche Sachen wie vorübergehend aufgestellte Bienenkörbe fallen nicht darunter; daher kein Wildschadensersatz.

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