Kurze Antwort
Die Vorschrift betrifft den Jagdausübungsberechtigten und den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis.
Jagdpächter, Mit- und Unterpächter sowie Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis müssen die ihnen zustehenden Jagdflächen in den Jagdschein eintragen lassen. Für unentgeltliche Jagderlaubnisse gilt diese Eintragungspflicht grundsätzlich nicht.
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