Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-109-2025

Die Hybrid-Rosen-Pflanzung einer Gärtnerei ohne übliche Wildschutzvorrichtungen in der freien Landschaft, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, wird vom Rehwild durch Verbiss geschädigt; wer ist verpflichtet, den Wildschaden zu ersetzen?

Kurze Antwort

Richtig ist: der Wildschaden an Sonderkulturen (Hybrid-Rosen) ohne übliche Wildschutzvorrichtungen im Freiland wird nicht ersetzt.

  • A)Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen
  • B)den Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht
  • C)sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen
  • D)der Wildschaden an Sonderkulturen (Hybrid-Rosen) ohne übliche Wildschutzvorrichtungen im Freiland wird nicht ersetzt
  • E)die Innung, in der die Rosenzüchter zusammengeschlossen sind, ersetzt den Wildschaden.

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