Saarland1: JagdrechtSL-SL1-17-2025

Die Jagdgenossenschaft kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagd ruhen lassen.

  • A)die Jagd ruhen lassen
  • B)die gesetzlich zulässige Anzahl der Pächter beschränken
  • C)die gesetzlich zulässige Anzahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine beschränken
  • D)die gesetzlich zulässige Anzahl der unentgeltlichen Erlaubnisscheininhaber beschränken
  • E)die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.

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