Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-63-2025

Die sogenannte Landwirtschaftsklausel wurde in § 5 des Bundesnaturschutzgesetzes neu gefasst. Absatz 1 lautet:

Kurze Antwort

Richtig ist: Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

  • A)Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen
  • B)die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes
  • C)die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist nur dann erlaubt, wenn mindestens 10 % der jeweiligen Betriebsfläche nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet wird
  • D)die Land-, Forst und Fischereiwirtschaft unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes
  • E)Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirt- schaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

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