Kurze Antwort
250 Hektar.
Nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz darf die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nur zugelassen werden, wenn jeder entstehende Bezirk mindestens 250 ha umfasst. Damit soll eine sinnvolle Revierbewirtschaftung und Hege gewährleistet bleiben.
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