Saarland1: JagdrechtSL-SL1-192-2025

Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße aufweist von

Kurze Antwort

250 Hektar.

  • A)150 ha
  • B)200 ha
  • C)250 ha
  • D)300 ha
  • E)350 ha.
Erklärung

Nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz darf die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nur zugelassen werden, wenn jeder entstehende Bezirk mindestens 250 ha umfasst. Damit soll eine sinnvolle Revierbewirtschaftung und Hege gewährleistet bleiben.

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