Kurze Antwort
Bei Eigenjagdbezirken ist eine Teilverpachtung nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil jeweils mindestens 75 Hektar groß sind.
§ 11 Abs. 2 BJagdG verlangt bei Teilverpachtung die Einhaltung der Mindestgröße des Eigenjagdbezirks von 75 ha für beide Teilflächen. Damit bleibt die Eigenjagdbezirkseigenschaft beider Teile erhalten.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.