Saarland1: JagdrechtSL-SL1-195-2025

Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken mindestens eine Größe hat von

Kurze Antwort

Bei Eigenjagdbezirken ist eine Teilverpachtung nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil jeweils mindestens 75 Hektar groß sind.

  • A)75 ha
  • B)81,755 ha
  • C)150 ha
  • D)250 ha
  • E)300 ha.
Erklärung

§ 11 Abs. 2 BJagdG verlangt bei Teilverpachtung die Einhaltung der Mindestgröße des Eigenjagdbezirks von 75 ha für beide Teilflächen. Damit bleibt die Eigenjagdbezirkseigenschaft beider Teile erhalten.

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