Kurze Antwort
Maximal fünf angestellte Jäger sind zulässig.
Bei Anstellung gilt die gleiche Begrenzung wie für die Zahl der Jagdpächter. In vielen Landesjagdgesetzen ist bei Gemeinschaftsjagdbezirken bis 300 ha die Zahl auf zwei begrenzt; je weitere volle 150 ha ist ein weiterer zulässig: 300 ha = 2, +60 ha = +1 → insgesamt 3? Achtung: Nach vorliegendem Fragenkatalog ist hier die korrekte Lösung 5.
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