Saarland1: JagdrechtSL-SL1-80-2025

Ein Jäger erlegt vorsätzlich im fremden Jagdbezirk ein Schmaltier in der Schonzeit. Er hat begangen

Kurze Antwort

Der Jäger hat durch das vorsätzliche Erlegen des Schmaltiers im fremden Jagdbezirk Wilderei in einem besonders schweren Fall begangen.

  • A)Diebstahl
  • B)Ordnungswidrigkeit
  • C)einfache Wilderei
  • D)Wilderei in einem besonders schweren Fall
  • E)Mundraub.
Erklärung

Das Erlegen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts erfüllt den Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB. Die Begehung in der Schonzeit stellt regelmäßig einen besonders schweren Fall dar.

Jägerprüfung Saarland – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten