Kurze Antwort
Der Jäger hat durch das vorsätzliche Erlegen des Schmaltiers im fremden Jagdbezirk Wilderei in einem besonders schweren Fall begangen.
Das Erlegen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts erfüllt den Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB. Die Begehung in der Schonzeit stellt regelmäßig einen besonders schweren Fall dar.
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