Kurze Antwort
Der Jäger muss dem schwerverletzten Rehwild den Fangschuss antragen, sofern niemand gefährdet wird; sein Handeln kann durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein.
Nach § 22a BJagdG ist schwerkrankes Wild unverzüglich von vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu erlösen. Die fehlende Jagdausübungsberechtigung, Schießerlaubnis oder geringere Mündungsenergie kann im Einzelfall durch den rechtfertigenden Notstand überwogen werden.
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