Saarland1: JagdrechtSL-SL1-157-2025

Ein Jäger sieht in einem fremden Revier ein angefahrenes Stück Rehwild schwerverletzt am Straßenrand liegen. Er hat eine Pistole bei sich, deren Mündungsener- gie unter 200 Joule liegt.

Kurze Antwort

Der Jäger muss dem schwerverletzten Rehwild den Fangschuss antragen, sofern niemand gefährdet wird; sein Handeln kann durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein.

  • A)Er darf nichts tun, weil er dort nicht jagdausübungsberechtigt ist
  • B)er darf nichts tun, weil nicht er, sondern ein anderer den Zustand des Rehes verursacht hat
  • C)er darf nichts tun, weil die von ihm mitgeführte Faustfeuerwaffe nicht die Mündungsenergie von 200 Joule erbringt
  • D)er darf nichts tun, weil ihm die erforderliche Schießerlaubnis fehlt
  • E)da er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Wild Schmerzen und Leiden zu ersparen, muss er mit der mitgeführten Pistole den Fangschuss antragen, wenn dadurch niemand gefährdet wird; die Handlung ist durch Notstand gerechtfertigt.
Erklärung

Nach § 22a BJagdG ist schwerkrankes Wild unverzüglich von vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu erlösen. Die fehlende Jagdausübungsberechtigung, Schießerlaubnis oder geringere Mündungsenergie kann im Einzelfall durch den rechtfertigenden Notstand überwogen werden.

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