Saarland1: JagdrechtSL-SL1-59-2025

Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk

Kurze Antwort

Der Jagdausübungsberechtigte ist in seinem Revier kraft Gesetzes jagdschutzberechtigt.

  • A)kraft Gesetzes als eigenes Recht
  • B)mittels Verleihung durch die Oberste Jagdbehörde
  • C)mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Untere Jagdbehörde
  • D)durch Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • E)überhaupt nicht, denn jagdschutzberechtigt ist nur der Jagdaufseher.
Erklärung

Jagdschutz steht dem Jagdausübungsberechtigten automatisch zu; eine besondere Verleihung oder Bestätigung ist nicht nötig. Bestätigte Jagdaufseher können zusätzlich jagdschutzberechtigt sein, ersetzen aber nicht die gesetzliche Berechtigung des Revierinhabers.

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