Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-110-2025

Ein Maisfeld wird drei Monate nach dem Ausbringen der Saat durch Schwarzwild so geschädigt, dass der Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr durch Neusaat nicht ausgeglichen werden kann; in welchem Umfang ist der Wildschaden zu ersetzen?

Kurze Antwort

Der Wildschaden ist in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt.

  • A)In dem Umfange, wie der Wildschaden sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt
  • B)die vom Geschädigten bis zum Schadenszeitpunkt getroffenen Aufwendungen für den Maisacker sind zu ersetzen
  • C)da der Mais grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung durch das Schwarzwild ausgesetzt ist, wird der Wildschaden nicht ersetzt
  • D)Schwarzwild verursacht keinen ersatzpflichtigen Wildschaden
  • E)da der Mais zu den hochwertigen Handelsgewächsen zählt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Wildschadenersatz.
Erklärung

Nach § 31 BJagdG wird bei Bodenerzeugnissen der ersatzfähige Schaden nach dem Ernteergebnis bemessen. Ein Ausgleich durch Wiederanbau ist hier nicht möglich, daher zählt die Schadenshöhe zum Erntezeitpunkt.

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