Kurze Antwort
Der Wildschaden ist in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt.
Nach § 31 BJagdG wird bei Bodenerzeugnissen der ersatzfähige Schaden nach dem Ernteergebnis bemessen. Ein Ausgleich durch Wiederanbau ist hier nicht möglich, daher zählt die Schadenshöhe zum Erntezeitpunkt.
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