Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-108-2025

Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark geschädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abge- schaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen?

Kurze Antwort

Richtig ist: da der Geschädigte die Maßnahme zur Wildschadensabwehr unwirksam gemacht hatte, ist kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden gegeben.

  • A)In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft
  • B)in einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer
  • C)der Jagdpächter, der den Ersatz der Wildschäden übernommen hat
  • D)da der Geschädigte die Maßnahme zur Wildschadensabwehr unwirksam gemacht hatte, ist kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden gegeben
  • E)sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen.

Erklärung wird noch erstellt

Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.

Jägerprüfung Saarland – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten