Kurze Antwort
Notstand.
In der akuten Notsituation darf zum Schutz vor vermeidbaren Leiden nach § 34 StGB gehandelt werden, wenn kein milderes Mittel verfügbar ist. Das Abfangen mit der „kalten Waffe“ wäre weidgerechter, doch hier rechtfertigt der Notstand die Tötung.
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