Kurze Antwort
Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte muss den Wildschaden im eingefriedeten Hausgarten selbst tragen.
Im Saarland besteht für Wildschäden in einem unmittelbar an eine Behausung anschließenden, eingefriedeten Hausgarten kein Ersatzanspruch. Daher haften weder Jagdpächter noch Jagdgenossenschaft.
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