Saarland1: JagdrechtSL-SL1-177-2025

Einem Jagdgast wird auf der Lehrtreibjagd von der Jagdleitung ein Hochsitz als Stand zugewiesen. Eine Sprosse der Leiter bricht. Der Jagdgast stürzt hinunter, verletzt sich und wird Invalide. Die Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (früher LBG)

Kurze Antwort

Die SVLFG hat in diesem Fall keinerlei Leistungen zu erbringen.

  • A)hat keinerlei Leistungen zu erbringen
  • B)zahlt den gesamten Personen-(Schmerzensgeld) und Sachschaden einschließlich einer Invalidenrente
  • C)zahlt nur ein Schmerzensgeld
  • D)zahlt die Behandlungskosten und eine Invalidenrente
  • E)zahlt nur die Behandlungskosten.
Erklärung

Jagdgäste zählen bei der UVV/VSG nicht zum versicherten Personenkreis der SVLFG; versichert sind u. a. Jagdunternehmer, Beschäftigte und wie Beschäftigte Tätige (z. B. bezahlte Treiber). Daher bestehen für den verletzten Jagdgast keine Ansprüche.

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