Kurze Antwort
Die SVLFG hat in diesem Fall keinerlei Leistungen zu erbringen.
Jagdgäste zählen bei der UVV/VSG nicht zum versicherten Personenkreis der SVLFG; versichert sind u. a. Jagdunternehmer, Beschäftigte und wie Beschäftigte Tätige (z. B. bezahlte Treiber). Daher bestehen für den verletzten Jagdgast keine Ansprüche.
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