Saarland1: JagdrechtSL-SL1-110-2025

Es ist verboten,

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagd mit Fanggeräten, die das gefangene Tier sofort töten, auszuüben.

  • A)die Treibjagd auf Rotwild als Ansitzbewegungsjagd auf einer zusammenhängenden bejagbaren Fläche von mindestens 200 ha in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar auszu- üben
  • B)die Jagd mit Fanggeräten, die das gefangene Tier sofort töten, auszuüben
  • C)die Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Wildkaninchen zur Nachtzeit auszuüben
  • D)die Jagd auf Fasanen, die mit Erlaubnis der Jagdbehörde ausgesetzt wurden, 13 Monate nach dem Aussetzen der Tiere, auszuüben
  • E)jegliche Fallenjagd auszuüben.

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