Saarland1: JagdrechtSL-SL1-108-2025

Für Nachsuche gilt:

Kurze Antwort

Wild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet.

  • A)Wild wird, immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten, in dessen Bezirk es getötet wurde, angerechnet
  • B)krankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird
  • C)krankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbarrevier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet
  • D)Wild wird auf den Abschussplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet
  • E)krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild wird, wenn es verendet aufgefunden wird, auf keinen Abschussplan angerechnet.
Erklärung

Maßgeblich ist der Jagdausübungsberechtigte, dem das Aneignungsrecht zusteht. Eine Anrechnung ausschließlich auf den Erlegungs- oder Fundort ist daher nicht stets richtig; die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.

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