Saarland1: JagdrechtSL-SL1-8-2025

Gemeinschaftliche Jagdbezirke:

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha, davon mindestens 75 ha zusammenhängende bejagbare Grundfläche.

  • A)Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf
  • B)die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha ohne weitere Voraussetzungen
  • C)die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha ohne weitere Voraussetzungen
  • D)die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf
  • E)bei der Berechnung der Mindestgröße sind die Grundflächen nicht mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
Erklärung

Nach BJagdG § 8 Abs. 1 bilden nicht eigenjagdliche Gemeindeflächen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 ha. Mindestens 75 ha müssen zusammenhängend bejagbar sein; Flächen mit ruhender Jagd werden bei der Größe mitgerechnet.

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