Kurze Antwort
Richtig ist: Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha, davon mindestens 75 ha zusammenhängende bejagbare Grundfläche.
Nach BJagdG § 8 Abs. 1 bilden nicht eigenjagdliche Gemeindeflächen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 ha. Mindestens 75 ha müssen zusammenhängend bejagbar sein; Flächen mit ruhender Jagd werden bei der Größe mitgerechnet.
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