Saarland1: JagdrechtSL-SL1-44-2025

Herr K. besitzt einen Jagderlaubnisschein für das Revier M. und sitzt nachts auf Sauen an. Durch sein Versehen löst sich ein Schuss so nahe an seinem Ohr, dass er seitdem einen Gehörschaden hat.

Kurze Antwort

Ein Jagderlaubnisscheininhaber ist während der Jagdausübung keine mitversicherte Person der Berufsgenossenschaft.

  • A)Die Berufsgenossenschaft (BG) haftet nur für Sachschäden
  • B)die BG ist hier für den Körperschaden eintrittspflichtig
  • C)die BG muss Herrn K. eine Rente zahlen
  • D)die BG ist hier nur deswegen eintrittspflichtig, weil der jagende Jagderlaubnisscheininhaber - unfallversicherungsrechtlich - wie der Pächter zu behandeln ist
  • E)ein Jagderlaubnisscheininhaber ist während der Jagdausübung nicht mitversicherte Person der BG.
Erklärung

Die gesetzliche Unfallversicherung der SVLFG erfasst insbesondere Jagdpächter, Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften. Ein Jagdgast mit Jagderlaubnisschein ist dadurch nicht automatisch unfallversichert.

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