Kurze Antwort
Nach BNatSchG sind Natur und Landschaft sowohl im besiedelten als auch im unbesiedelten Bereich zu schützen.
§ 1 BNatSchG stellt klar, dass der Schutz flächendeckend gilt. Damit umfasst der Schutzzweck Städte, Dörfer und freie Landschaft gleichermaßen, um Biodiversität und Naturhaushalt dauerhaft zu sichern.
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