Kurze Antwort
Vom 01. März bis 30. September ist das Abschneiden oder „auf den Stock setzen“ dieser Gehölze verboten.
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG schützt während der Brut- und Setzzeit Lebensstätten von Vögeln und anderen Wildtieren. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.