Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-43-2025

In welchem Zeitabschnitt ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Kurze Antwort

Vom 01. März bis 30. September ist das Abschneiden oder „auf den Stock setzen“ dieser Gehölze verboten.

  • A)vom 01. März bis 30. September
  • B)vom 01. März bis 31. Oktober
  • C)vom 01. April bis 31. Oktober
  • D)vom 01. Mai bis 31. August
  • E)vom 15. März bis 15. November.
Erklärung

§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG schützt während der Brut- und Setzzeit Lebensstätten von Vögeln und anderen Wildtieren. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.

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