Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-73-2025

Ist das Sammeln von allgemein geschützten Blumen, Heilkräutern, Pilzen und Früchten in der Natur und Landschaft zulässig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die pflegliche Entnahme aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, ist in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf zulässig.

  • A)Die pflegliche Entnahme aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, ist in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf zulässig
  • B)wegen des allgemeinen Schutzes der Pflanzen ist die Entnahme generell verboten
  • C)die wildwachsenden Naturerzeugnisse dürfen im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt nicht gesammelt werden
  • D)das Sammeln ist unzulässig, da es zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Biotopen führen kann
  • E)in öffentlich bekannt gemachten Biotopen ist das Sammeln zulässig.

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