Kurze Antwort
Ja, die pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf ist an erlaubten Stellen zulässig.
Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG gilt die Handstraußregel: Blumen, Kräuter, Pilze und Früchte dürfen in kleinen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden. Ausnahmen: geschützte Arten, Schutzgebiete oder Flächen mit Betretungsverbot.
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