Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-73-2025

Ist das Sammeln von allgemein geschützten Blumen, Heilkräutern, Pilzen und Früchten in der Natur und Landschaft zulässig?

Kurze Antwort

Ja, die pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf ist an erlaubten Stellen zulässig.

  • A)Die pflegliche Entnahme aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, ist in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf zulässig
  • B)wegen des allgemeinen Schutzes der Pflanzen ist die Entnahme generell verboten
  • C)die wildwachsenden Naturerzeugnisse dürfen im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt nicht gesammelt werden
  • D)das Sammeln ist unzulässig, da es zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Biotopen führen kann
  • E)in öffentlich bekannt gemachten Biotopen ist das Sammeln zulässig.
Erklärung

Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG gilt die Handstraußregel: Blumen, Kräuter, Pilze und Früchte dürfen in kleinen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden. Ausnahmen: geschützte Arten, Schutzgebiete oder Flächen mit Betretungsverbot.

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