Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-88-2025

Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen?

Kurze Antwort

Ja, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf zur Vermeidung von Wildschäden Wild von seinen Grundstücken abhalten oder verscheuchen.

  • A)Da nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu pflegen ist, darf das Wild nicht von den Grundstücken abgehalten oder verscheucht werden
  • B)wenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat, darf der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes das Wild nicht von den Grundstücken verscheuchen oder abhalten
  • C)die Grundstücke, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, müssen jederzeit uneingeschränkt für das Wild zugänglich sein
  • D)der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen
  • E)es ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes verboten, Wild in seinen Äsungsstätten zu stören.
Erklärung

Nach § 26 BJagdG sind sowohl Jagdausübungsberechtigte als auch Eigentümer/Nutzungsberechtigte hierzu befugt. Dabei darf der Eigentümer das Wild nicht gefährden oder verletzen.

Jägerprüfung Saarland – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten