Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-88-2025

Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen?

Kurze Antwort

Richtig ist: der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen.

  • A)Da nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu pflegen ist, darf das Wild nicht von den Grundstücken abgehalten oder verscheucht werden
  • B)wenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat, darf der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes das Wild nicht von den Grundstücken verscheuchen oder abhalten
  • C)die Grundstücke, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, müssen jederzeit uneingeschränkt für das Wild zugänglich sein
  • D)der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen
  • E)es ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes verboten, Wild in seinen Äsungsstätten zu stören.

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