Kurze Antwort
Ja, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf zur Vermeidung von Wildschäden Wild von seinen Grundstücken abhalten oder verscheuchen.
Nach § 26 BJagdG sind sowohl Jagdausübungsberechtigte als auch Eigentümer/Nutzungsberechtigte hierzu befugt. Dabei darf der Eigentümer das Wild nicht gefährden oder verletzen.
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