Kurze Antwort
Ja, in Notzeiten darf der Jagdausübungsberechtigte für eine angemessene Fasanenfütterung sorgen.
Grundsätzlich gilt ein Fütterungsverbot, doch in behördlich festgestellten Notzeiten greift die Hegeverpflichtung. Dann ist eine angemessene Fütterung zulässig, um Äsungsmangel zu überbrücken; Details regeln die Landesjagdgesetze.
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