Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-31-2025

Ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für eine angemessene Fasanenfütterung zu sorgen?

Kurze Antwort

Ja, in Notzeiten darf der Jagdausübungsberechtigte für eine angemessene Fasanenfütterung sorgen.

  • A)Die Fasanenfütterung ist verboten, weil sie zur Domestizierung der Wildtiere führt
  • B)in Notzeiten ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, für eine angemessene Fasanenfütterung zu sorgen
  • C)die Wildfütterung ist verboten, weil sie zu einer verstärkten Ansammlung von Wildtieren an Futterplätzen führt, und somit die Gefahr einer Infektion mit Wildkrankheiten erhöht wird
  • D)die Fasanenfütterung durch den Jagdausübungsberechtigten ist möglich, bedarf jedoch einer Erlaubnis bzw. Anordnung der Unteren Jagdbehörde
  • E)die Wildfütterung ist verboten, weil durch sie der natürliche Ausleseprozess des Winters unterlaufen wird.
Erklärung

Grundsätzlich gilt ein Fütterungsverbot, doch in behördlich festgestellten Notzeiten greift die Hegeverpflichtung. Dann ist eine angemessene Fütterung zulässig, um Äsungsmangel zu überbrücken; Details regeln die Landesjagdgesetze.

Jägerprüfung Saarland – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten