Kurze Antwort
Falsch ist die Aussage, dass Kirrungen zur Erlegung von Schwarzwild und Rehwild als Fütterungen gelten und deshalb verboten sind.
Eine Kirrung ist eine zulässige Bejagungshilfe, bei der geringe Mengen artgerechten Kirrmittels zum Anlocken und Erlegen von Wild ausgebracht werden. Eine Fütterung dient dagegen der Versorgung des Wildes, insbesondere in Notzeiten.
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