Saarland1: JagdrechtSL-SL1-172-2025

Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Welche Aussage ist gemäß SJG falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist, dass Jagdschutzberechtigte im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten dürfen.

  • A)Im Saarland ist es dem Jagdschutzberechtigten grundsätzlich verboten, Hunde und Katzen zu töten
  • B)in begründeten Einzelfällen kann die Ortspolizeibehörde Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern
  • C)die Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten
  • D)auch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt ist
  • E)auch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notstand gerechtfertigt ist.
Erklärung

Im Saarland ist die Tötung von Hunden und Katzen durch Jagdschutzberechtigte grundsätzlich verboten. Ausnahmen können sich insbesondere aus behördlich angeordneten Maßnahmen sowie aus Notwehr oder Notstand ergeben.

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