Saarland1: JagdrechtSL-SL1-172-2025

<p>Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Welche Aussage ist gemäß SJG <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten.

  • A)Im Saarland ist es dem Jagdschutzberechtigten grundsätzlich verboten, Hunde und Katzen zu töten
  • B)in begründeten Einzelfällen kann die Ortspolizeibehörde Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern
  • C)die Jagdschutzberechtigten dürfen auch im Saarland grundsätzlich Hunde und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes töten
  • D)auch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt ist
  • E)auch im Saarland darf ein Jäger einen Hund töten, wenn die Tötung durch Notstand gerechtfertigt ist.

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