Saarland1: JagdrechtSL-SL1-176-2025

<p>Verbotene Gegenstände im Sinne des § 40 Waffengesetz sind <u>nicht</u></p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Vorrichtungen, die der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen.

  • A)sogenannte „Butterflymesser“
  • B)Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind
  • C)vollautomatische Waffen
  • D)Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind
  • E)Vorrichtungen, die der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen.

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