Saarland1: JagdrechtSL-SL1-45-2025

<p>Welche Antwort ist <u>falsch</u>? Gemäß § 1 Abs. 3 SJG hat die Jagd aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: der Verbreitung von Tierseuchen dient.

  • A)als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt
  • B)der Regulierung der jeweiligen Art dient
  • C)der Schadensvorbeugung oder –abwehr zugunsten der Landnutzungen dient
  • D)der Verbreitung von Tierseuchen dient
  • E)dem Jagdschutz dient.

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