Saarland1: JagdrechtSL-SL1-72-2025

<p>Welche Aussage bezüglich des Wildschadens ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

  • A)Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen 2 Wochen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet
  • B)bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr bis zum 01. Mai bzw. zum 01. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird
  • C)die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Personbezeichnen
  • D)in Wild- und Jagdschadensachen ist vor dem Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde durchzuführen
  • E)der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

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