Saarland1: JagdrechtSL-SL1-103-2025

<p>Welche Aussage ist bezüglich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wobei eine Teilung in Wald- und Feld- jagd zulässig ist.

  • A)Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht
  • B)die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist
  • C)die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wobei eine Teilung in Wald- und Feld- jagd zulässig ist
  • D)die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig
  • E)bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden die Eigentümer eines jeden Teiles je eine Jagdgenossenschaft.

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