Saarland1: JagdrechtSL-SL1-87-2025

<p>Welche Aussage ist <u>falsch</u>? Der Prüfling muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse nachweisen</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: in der Schießprüfung, jedoch sind mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgleichbar.

  • A)der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebs, der Wildschadensverhütung
  • B)des Land- und des Waldbaus, im Jagdschutz, Tierschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflegerecht
  • C)des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden
  • D)der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Le- bensmittel
  • E)in der Schießprüfung, jedoch sind mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgleichbar.

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