Saarland1: JagdrechtSL-SL1-28-2025

<p>Welche Aussage ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: der Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen.

  • A)Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen
  • B)der Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen
  • C)die Jagdbehörde kann den Jagdpächter auffordern nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagd- schein erteilt ist
  • D)hat der Jagdpächter in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbe- zirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen
  • E)Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.

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