Saarland1: JagdrechtSL-SL1-33-2025

<p>Welche Aussage ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: auch Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft an, wenn ihr Eigentum in dem gemeinschaftlichen Jagdbe- zirk liegt.

  • A)Die Eigentümer bejagbarer Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft
  • B)die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten
  • C)der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen
  • D)auch Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft an, wenn ihr Eigentum in dem gemeinschaftlichen Jagdbe- zirk liegt
  • E)solange die Jagdgenossenschaft noch keinen Jagdvorstand gewählt hat, nimmt der Bürgermeister die Geschäfte des Jagdvorstandes wahr.

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