Saarland1: JagdrechtSL-SL1-36-2025

<p>Welche Aussage ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: laufende Pachtverträge dürfen nicht auf kürzere Zeit verlängert werden.

  • A)Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen
  • B)die Laufzeit des Jagdpachtvertrages soll mindestens 5 und höchstens 10 Jahre betragen
  • C)laufende Pachtverträge dürfen nicht auf kürzere Zeit verlängert werden
  • D)die Jagdbehörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden
  • E)die Jagdausübung ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Wochen nach Vorlage des Pachtvertrages bei der Jagdbehörde zulässig.

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