Saarland1: JagdrechtSL-SL1-102-2025

<p>Welche Aussage über den Gebrauch von Schusswaffen im Zusammenhang mit Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden.

  • A)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden
  • B)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden
  • C)die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist
  • D)die Erlaubnis darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 BJG versagt werden müsste, nicht erteilt werden
  • E)ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis der Jagdbehörde.

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