Saarland1: JagdrechtSL-SL1-2-2025

<p>Welche Aussage über die Aneignung ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher haben im Jagdbezirk des Jagdausübungsberechtigten das Aneignungsrecht an lebendem und totem Wild sowie an allen sonstigen Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen.

  • A)Die Herrenlosigkeit des Wildes ist im BGB geregelt (§ 960)
  • B)wildlebende Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden
  • C)mit der Inbesitznahme durch den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Vertreter geht das herrenlose Wild in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über
  • D)eine Sache wird dadurch in Besitz genommen, dass man die tatsächliche Herrschaft über sie gewinnt
  • E)ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher haben im Jagdbezirk des Jagdausübungsberechtigten das Aneignungsrecht an lebendem und totem Wild sowie an allen sonstigen Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen.

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