Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-48-2025

<p>Welche Aussage über die Erholung in der freien Landschaft gem. Naturschutzrecht bzw. über das Betreten des Waldes gem. Landeswaldgesetz ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: die Gemeinde hat keine Möglichkeiten, das Betreten der freien Landschaft in ihrem Gebiet einzuschränken.

  • A)Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist jedermann auf eigene Gefahr gestattet
  • B)Das Betreten des Waldes in der Form von Reiten, Radfahren, und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist nur auf Wegen und Straßen gestattet
  • C)Wege im Sinne des Waldgesetzes sind dauerhaft angelegte forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege
  • D)Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden
  • E)die Gemeinde hat keine Möglichkeiten, das Betreten der freien Landschaft in ihrem Gebiet einzuschränken.

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