Saarland1: JagdrechtSL-SL1-91-2025

<p>Welche Aussage über die Jagderlaubnis ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Ein Miteigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann ohne die Mitwirkung der anderen Miteigentümer eine Jagderlaubnis erteilen und zurücknehmen.

  • A)Ein Miteigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann ohne die Mitwirkung der anderen Miteigentümer eine Jagderlaubnis erteilen und zurücknehmen
  • B)der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen
  • C)angestellte Jäger bedürfen keiner Jagderlaubnis, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung berechtigt sind
  • D)Jagdaufseher bedürfen keiner Jagderlaubnis, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung berechtigt sind
  • E)angestellte Jäger und Jagdaufseher sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstzahl der Erlaubnisscheine nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung berechtigt sind.

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