Saarland1: JagdrechtSL-SL1-94-2025

<p>Welche Aussage über die Wildfolge ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: eine von der gesetzlichen Wildfolgeregelung des SJG abweichende Vereinbarung kann zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke mündlich getroffen werden.

  • A)Wechselt krank geschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und befindet es sich in Schussweite, so ist es unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen
  • B)tut sich das Wild bei der Wildfolge in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirks mit der Waffe zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf waidgerechte Art zu töten.
  • C)tut sich das Wild bei der Wildfolge nicht in Sichtweite nieder, ist die Wildfolge mit einem brauchbaren Jagdhund bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachsuche zulässig, wenn der benachbarte Jagdausübungsberechtigte oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen ist
  • D)eine von der gesetzlichen Wildfolgeregelung des SJG abweichende Vereinbarung zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirken darf nicht hinter den Rege- lungen des SJG zurückbleiben.
  • E)eine von der gesetzlichen Wildfolgeregelung des SJG abweichende Vereinbarung kann zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke mündlich getroffen werden.

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