Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-85-2025

<p>Welche Aussage über die Wildschadensersatzpflicht im Saarland ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Wühlschäden an Streuobstwiesen sind auch dann ersatzpflichtig, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist.

  • A)Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet
  • B)es sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen
  • C)Wühlschäden an Streuobstwiesen sind auch dann ersatzpflichtig, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist
  • D)Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist
  • E)Wildschaden kann auf dem ordentlichen Rechtsweg (vor Gericht) erst geltend gemacht werden, wenn die Gemeinde ein (außergerichtliches) Vorverfahren durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen hat.

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