Saarland1: JagdrechtSL-SL1-25-2025

<p>Welche Aussage über Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken gemäß § 4 SJG ist <u>falsch</u>?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: der Einsatz von Totfangfallen durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist zulässig.

  • A)Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, fangen oder töten und sich aneignen
  • B)der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen
  • C)ein Jagdschein ist nicht erforderlich
  • D)der Einsatz von Totfangfallen durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist zulässig
  • E)für die Verwendung von Lebendfallen zum Fangen von Haarraubwild und Wildkaninchen benötig auch der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes eine besondere Fallenjagdqualifikation.

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