Saarland1: JagdrechtSL-SL1-64-2025

<p>Zu den besonders schweren Fällen der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gehört <u>nicht</u>, wenn</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt.

  • A)das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt
  • B)die Tat zur Nachtzeit begangen wird
  • C)wenn die Tat in der Schonzeit begangen wird
  • D)wenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird
  • E)wenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird.

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