Saarland1: JagdrechtSL-SL1-112-2025

Über die allgemeinen Aufgaben eines Landesjagdverbandes hinaus ist der Vereinigung der Jäger des Saarlandes gesondert übertragen,

Kurze Antwort

Richtig ist: Jägerprüfungen gemäß § 15 Abs. 1 SJG abzunehmen.

  • A)das Jagdwesen zu pflegen und fördern
  • B)die Interessen der Jägerschaft in Staat und Gesellschaft zu vertreten
  • C)bei Verletzung der allgemein anerkannten Grundsätze Deutscher Waidgerechtigkeit einzuschreiten
  • D)nicht hoheitliche Aufgaben wie Ausbildung der Jungjäger, Durchführung der Trophäenschauen zu erfüllen
  • E)Jägerprüfungen gemäß § 15 Abs. 1 SJG abzunehmen.

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