Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-114-2025

Unter welcher der nachgenannten Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden an einem land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstück?

Kurze Antwort

Kein Anspruch besteht, wenn der Waldbesitzer Verbissschäden aus Januar erst am 1. Oktober meldet; für forstwirtschaftliche Flächen müssen Schäden bis spätestens 1. Mai (bzw. bis 1. Oktober für Schäden ab 1. Mai) angezeigt werden.

  • A)Der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis einen Elektrozaun um das geschädigte Grundstück errichtet
  • B)der Berechtigte hat den Schaden binnen fünf Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet
  • C)der Privatwaldbesitzer hat den im Januar bemerkten Verbiss in einer Kultur seines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes am 01. Oktober des gleichen Jahres bei der zu- ständigen Behörde angemeldet
  • D)der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis den Wildbestand auf eine den Äsungs- und Biotopverhältnissen sowie den Erforder- nissen der Land- und Forstwirtschaft angepasste Wilddichte einreguliert
  • E)der Wildschaden infolge Verbiss durch das Rehwild ist in der Schonzeit eingetreten, so dass der schadenersatzpflichtige Jagdpächter den Schaden durch Bejagung nicht abwenden konnte.
Erklärung

Nach § 34 BJagdG genügt bei Forstflächen die Meldung zweimal jährlich: bis 1. Mai für Schäden ab 1. Oktober und bis 1. Oktober für Schäden ab 1. Mai. Januar-Schäden müssen daher bis 1. Mai gemeldet werden; sonst erlischt der Ersatzanspruch.

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