Kurze Antwort
Kein Anspruch besteht, wenn der Waldbesitzer Verbissschäden aus Januar erst am 1. Oktober meldet; für forstwirtschaftliche Flächen müssen Schäden bis spätestens 1. Mai (bzw. bis 1. Oktober für Schäden ab 1. Mai) angezeigt werden.
Nach § 34 BJagdG genügt bei Forstflächen die Meldung zweimal jährlich: bis 1. Mai für Schäden ab 1. Oktober und bis 1. Oktober für Schäden ab 1. Mai. Januar-Schäden müssen daher bis 1. Mai gemeldet werden; sonst erlischt der Ersatzanspruch.
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