Kurze Antwort
Die Fütterung von Schalenwild ist grundsätzlich verboten und nur in Notzeiten zulässig, wenn sie von der zuständigen Jagdbehörde erlaubt oder angeordnet wurde.
Bundes- und Landesrecht sehen ein generelles Fütterungsverbot vor. Ausnahmen gelten bei ausgerufenen Notzeiten; dann darf bzw. muss gefüttert werden, in der Regel nur nach Anzeige/Genehmigung oder auf behördliche Anordnung. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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