Saarland1: JagdrechtSL-SL1-21-2025

Wann ist die Verwendung bzw. Nutzung einer künstlichen Lichtquelle erlaubt?

Kurze Antwort

Eine künstliche Lichtquelle darf beim Erlegen von Schwarzwild verwendet werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden ist.

  • A)Auf einem Waldweg wird ein Reh vom Scheinwerfer eines herannahenden Fahrzeugs beleuchtet. Der Jagdausübende nutzt diese Gelegenheit und erlegt das Reh, ohne dass der Straßenverkehr gefährdet wird
  • B)ein Jäger erlegt im Lichtschein einer nahen Flutlichtanlage ein Stück Damwild
  • C)ein Hochofenabstich ermöglich es dem Jäger, einen ranzenden Fuchs zu erlegen
  • D)ein Jäger erlegt an einer Kirrung einen Frischling unter Zuhilfenahme einer Taschenlampe, die nicht mit der Schusswaffe verbunden ist
  • E)am Dorfrand wird im Schein der Ortsbeleuchtung ein Kaninchen erlegt.
Erklärung

Künstliche Lichtquellen sind beim Fangen und Erlegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt für Schwarzwild; eine nicht an der Schusswaffe befestigte Taschenlampe ist dabei zulässig.

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